Schuldenbremse
Allgemein:
Die Schuldenbremse ist ein Beschluss den die Föderalismuskommission
2009 gefasst hat und der ab dem Haushaltsjahr 2011 greifen soll.
Dabei geht es darum, die Verschuldung des Staatshaushaltes der
Bundesrepublik Deutschland zu minimieren. Dementsprechend soll die
strukturelle Nettokreditaufnahme nicht mehr als 0,35% des
Bruttoinlandsproduktes betragen. Ausnahmen sind Rezessionen und
Naturkatastrophen. Für das Jahr 2016 ist das Erreichen eines
ausgeglichenen Bundeshaushalts als definitives Ziel
festgeschrieben. Es gilt zudem, dass sich die Haushalte von Bund
und Ländern nicht über Schulden, sondern über die eigenen Einnahmen
finanzieren sollen. Ausnahmen: Es gibt verschiedene Situationen, in
denen die Schuldenbremse außer Kraft gesetzt werden kann. Dies sind
Notsituationen wie die Finanzkrise und Naturkatasrophen, wobei aber
immer gleichzeitig auch Regeln zur Tilgung der Schulden
aufzustellen sind. Eine weitere Ausnahme ist eine von der
Normalsituation abweichende konjunkturelle Entwicklung.
Umsetzung:
Abweichungen bei der
Kreditaufnahme werden auf einem Kontrollkonto festgehalten. Die
Schulden sind konjunkturgerecht abzubezahlen. Die Schuldenbremse
soll erstmals im Jahr 2011 greifen. Ab dem Jahr 2016 ist sie im
Bund, ab 2020 in den Ländern bindend. Fünf besonders verschuldete
Länder erhalten Finanzhilfen von insgesamt 880 Millionen Euro, die
die Einhaltung der Umsetzung der Schuldenbremse gewährleisten
sollen. Die Kosten der Finanzhilfen übernehmen Bund und Länder je
zur Hälfte. Des Weiteren wird ein kooperatives Frühwarnsystem
eingeführt, d.h. dass der Bundesfinanzminister und die
Finanzminister der Länder zusammen mit dem
Bundeswirtschaftsminister gemeinsam die Einhaltung der
Schuldenbremse überwachen. Dazu prüfen sie einmal im Jahr die
Haushalte von Bund und Ländern. Im Notfall beschließt dieses
Stabilitätsrat genannte Gremium Sanierungsprogramme.
Genaue Funktion der Schuldenbremse:
Hauptziel ist es, die Höhe der Nettokreditaufnahme zu deckeln. Hier
unterscheidet sich die deutsche Schuldenbremse von den
Schuldenbremsen anderer Länder, die jeweils auch eine komplette
Rückzahlung der Kredite vorschreiben. In Deutschland gelten
weiterhin die Budgetregeln der EU, die eine maximale
Nettokreditaufnahme in Höhe von 3% des Bruttoinlandsproduktes
erlaubt. Zudem schreibt Artikel 115 des Grundgesetzes vor, dass die
Neuverschuldung die Ausgaben des Bundes in keinem Fall
überschreiten darf. Ausnahmeregelungen für Notsituationen sind aber
vorhanden. Die jetzt eingeführte Schuldenbremse begrenzt die
konjunkturunabhänige, also strukturelle, Schuldengrenze auf 0,35%
des Bruttoinladsproduktes. Ausnahmen sind wie schon erwähnt
vorgesehen. Wie die Frage, ob eine Ausnahmelage vorliegt, jeweils
geklärt wird, muss noch konkretisiert werden. Wahrscheinlich wird
es auf eine Mehrheitsentscheidung des Bundestages hinauslaufen. Es
ist auch ein konjunktureller Finanzierungssaldo neben der
strukturellen Neuverschuldung möglich.
Für die Berechnung des konjunkturellen Defizits gibt es
strenge von der EU festgelegte Regeln:
So wird eine
antizyklische Finanzpolitik ermöglicht, d.h im Aufschwung sollen
Finanzüberschüsse erzielt und eingespart werden, während im
Abschwung dadurch eine höhere Neuverschuldung möglich wird. Kritik
an der Schuldenbremse: Kritisiert wird unter anderem, dass etwas
beschlossen werde, das auf lange sicht dann doch nicht eingehalten
werden könne. Zudem sei es auf Länderebene schwierig, eine
Schuldenbremse umzusetzen, da die Finanzsituation der einzelnen
Länder sehr unterschiedlich sei. Des Weiteren wird kritisiert, dass
mit der Schuldenbremse der Schuldenabbau vorgegaukelt werde. Es
handele sich aber lediglich um eine strengere Auslegung der
EU-Regeln. Verfassungsrechtliche Bedenken gibt es hinsichtlich der
Haushaltsautonomie von Bund und Ländern. In Artikel 109 des
Grundgesetzes sei eine Trennung von Bundeshausalt und den
Länderhaushalten festgelegt. Diese sei bei der Schuldenbremse so
nicht mehr gegeben.
